Förderorgansiation zwingendes Völkerrecht

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https://www.voelkerrecht-zivilschutz.org

 


Der Gerichtsstand der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, ist das ordentliche, faire, unparteiische, unabhängige, allgemeine, umfassende, obligatorische Schiedsgericht,


welches Schiedsgericht völkerrechtlich vertraglich bestimmt ist, im unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltenden und durchzusetzenden Völkerrecht und seinen Verträgen, unter anderem in der UN Charta in Art. 95, in den diplomatischen Verträgen als der Genfer Abkommen, im Art.1, 149 Genfer Abkommen IV Zivilschutz, im Grundgesetz Art. 24.3, 25, etc.


Die Förderorganisation zwingendes Völkerrecht ( FzV ), ist eine ordentliche, faire, unparteiische, unabhängige, allgemeine, umfassende, nicht politische, nicht gewerkschaftliche, nicht religiöse, unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltende und durchzusetzende, durch Völkerrecht und völkerrechtlich vertragliche Bestimmtheit, diplomatisch bevollmächtigte, gebührend akkreditierte, delegierte, international apostillierte, humanitäre, karitative, besonders förderungswürdige Organisation.


Der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, welche völkerrechtlich vertraglich berechtigt ist das Emblem als das Schutzzeichen der Genfer Abkommen zu führen, ist die beste Aufnahme zu gewähren. Ihr wie auch ihre gebührend akkreditierten Delegierten sind im Einsatz unmittelbar und ungehindert zu unterstützen, ihr sind alle notwendigen Erleichterungen zu gewähren. Sie ist ungehindert passieren zu lassen. Ihr ist der erforderliche Schutz und Hilfe vorrangig aufgrund der übergeordneten völkerrechtlichen Immunität, per Verfassungsrang im öffentlichen Recht zu gewähren. Ihr ist auf verlangen, unmittelbar schriftlich, begründet, glaubhaft zu antworten.


Die Zwecke und Aufgaben der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht sind diplomatisch bestimmt völkerrechtlich und völkerrechtlich vertraglich, in ihrem Statut, in Art. 142 humanitäres Völkerrecht diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen IV Zivilschutz, etc.


Der weitere Zweck und die Aufgaben der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht sind es,
diplomatisch fördernd die Aufrechterhaltung, Einhaltung und Überwachung des humanitären Völkerrecht als der diplomatischen Verträge Genfer Abkommen I – IV zu sichern,


sowie im ordentlichen, fairen, unparteiischen, unabhängigen, allgemeinen, umfassenden, völkerrechtlich vertraglich bestimmten, unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltenden und durchzusetzenden Untersuchungsvorgang aus Art. 1, 147, 148, 149 Genfer Abkommen IV Zivilschutz, die Interessen der am völkerrechtlichen Konflikt Beteiligten daraus vollständig wahrzunehmen, zu vertreten und zu sichern, ihre guten Dienste zur Beilegung des Konflikts zu leisten und der Übertragung dieses Schutzes an einen Drittstaat zu leisten.


Der Angriff gegen die Förderorganisation zwingendes Völkerrecht und deren Nichtakzeptanz, ist als Völkerrechtwidrigkeit strafbar bestimmt, unter anderem im § 10 Völkerstrafgesetzbuch, im Rom Statut 2 e iii, als Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme.

 


Beweisurkunden mit absoluter Beweiskraft
Wiener Abkommen / Haager Abkommen / Diplomatie
Landgericht Präsidentin Beate Helck, Urkunde Apostille 9101a13-5/2023 Datum: 26.04.2023
Notarin Viola Hotescheck Urkunde 118/ 2023 vom 23.03.2023 ,Urkunde 118/2023 vom 25.04.2023

 

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Notar und Landgericht

Urkunden mit absoluter Beweiskraft
Landgerichtspräsidentin Beate Helck
Urkunde Apostille: 9101a138-58/23023
Datum: 26.04.2023
 
Notarin Viola Hotescheck
Urkunde: 118/2023 Datum: 23.03.2023,
Urkunde: 118/2023 Datum: 25.04.2023